AGB

I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Burwinkel Kunststoffwerk GmbH, Rienshof 7, 49439 Steinfeld-Mühlen

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen:

§ 1 Allgemeines

(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. AGB des Bestellers gelten nur insoweit, als Fa. Burwinkel Kunststoffwerk GmbH (nachfolgend kurz: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. (2) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

§ 2 Angebote

Die Angebote des Lieferers sind stets freibleibend, sie werden in der Regel kostenlos abgegeben.

§ 3 Auftrag

(1) Die in der Auftragsbestätigung des Lieferers festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.

(2) Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

(3) Nachträgliche Auftragsänderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die Arbeiten noch nicht begonnen wurde und das Material noch nicht bestellt ist, kann eine einvernehmliche Änderung des Auftrages vereinbart werden. Etwa anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 4 Lieferung

(1) Die Lieferzeiten des Lieferers sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Kann der Lieferer nicht pünktlich liefern, informiert er den Besteller unverzüglich.

(2) Gerät der Lieferer aus von ihm zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat der Besteller erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

(3) Unvorhergesehene Ereignisse, die der Lieferer nicht zu vertreten hat (z. B. Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Kann der Lieferer auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Tritt der Lieferer zurück, erstattet er dem Besteller unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.

(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller erstatten.

(5) Teillieferungen sind gestattet, sie sind als selbstständiges Geschäft anzusehen. Differenzen aus einer Teillieferung berühren den unerfüllten Teil des Vertrages nicht. Im Falle der Nichtigkeit eines Teils des Vertrages bleibt der übrige Teil gültig.

(6) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Auftragsmenge behält sich der Lieferer vor.

(7) Die Abnahmefrist für Abrufaufträge beträgt 6 Monate.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

(1) Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei Steinfeld-Mühlen (Oldbg.).

(2) Der Versand ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt – auch bei frachtfreier Lieferung – in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Besteller trägt auch die Kosten für gewünschte Eil- oder Expressgutlieferung. Versandweg und Versandart werden nach Ermessen des Lieferers gewählt. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist der Lieferer nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Bestellers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Besteller.

(3) Der Versand erfolgt nach bestem Wissen des Lieferers unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung hat der Lieferer nicht zu vertreten.

(4) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn der Lieferer weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernimmt. Hat der Lieferer dem Besteller angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde.

§ 6 Mängel

(1) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Lieferer innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.

(2) Der Lieferer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(3) Sofern der Lieferer Ansprüche gegen seine Lieferanten hat, erfolgt eine etwaige Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Besteller, der diese Abtretung für diesen Fall bereits jetzt annimmt. Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten des Lieferers entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit dem Lieferer abgestimmt wird.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(5) Der Lieferer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung) fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Eine Rücksendung reklamierter Ware kann nur mit Zustimmung des Lieferers erfolgen.

(9) Bei einer Lieferung nach Probe oder Muster ist nur die bei Sachen gleicher Art übliche Beschaffenheit geschuldet sofern sich die Lieferware für die gewöhnliche Verwendung eignet.

(10) Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Spritzgussteilen sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde.

§ 7 Haftung des Lieferers

(1) Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz-anspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Lieferers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes (1) aufgeführten Fälle vorliegt.

(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze (1) und (2) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 8, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 9.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Verzug

Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Lieferers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 8 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Unmöglichkeit

Der Lieferer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Lieferers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Rücktritt

Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Lieferers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 11 Lagergeld

Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferer verzögert, kann der Lieferer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,8 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 8 % des Preises berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 12 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlung hat in barem Geld, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung entsprechend den Bedingungen des Angebots des Lieferers zu erfolgen. Zahlungen sind ausschließlich an den Lieferer zu leisten, es sei denn, es ist eine andere schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferer und Besteller getroffen.

(2) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung des Lieferers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

(4) Im Falle der Beanstandung einer Lieferung bleibt die Annahme- und Zahlungspflicht des Bestellers bestehen. Ein dem Besteller zugebilligter Nachlass wird bei erfolgter Zahlung zurückgezahlt.

(5) Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

(6) Der Besteller ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

(7) Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise der Vorlieferanten oder sonstige auf der Ware liegende Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber Personen i. S. v. § 310 I S. 1 BGB ist der Lieferer zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt und die auf der Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald der Lieferer sie dem Besteller schriftlich mitgeteilt hat.

(8) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. zu verlangen. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(9) Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, ist der Lieferer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Lieferers besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen. Tritt der Lieferer zurück, ist er berechtigt, die von ihm gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Besteller erklärt bereits hier sein Einverständnis dazu, dass die vom Lieferer mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.

(10) Alternativ zu den Rücktrittsrechten gemäß vorstehendem Abs. (9) kann der Lieferer vom Besteller Sicherheit verlangen oder Lieferungen nur gegen Vorauskasse vornehmen.

(11) Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand, so werden alle Forderungen des Lieferers gegen ihn sofort fällig. Der Lieferer wird von sämtlichen weiteren Lieferverpflichtungen befreit. Dies gilt auch sofern angenommene Schecks zu Protest gehen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(3) Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Lieferer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Besteller verwahrt die Neuware für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Besteller Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(5) Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärung bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

(6) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der in diesem § 12 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Lieferer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(10) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 14 Werkzeuge

(1) Spritzguss-, Press- oder sonstige Formen und Werkzeuge, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller.

(2) Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Der Lieferer trägt nur die Kosten, die aus normalem Formenverschleiß erwachsen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine Nachbestellungen eingehen.

(3) Der Lieferer ist nicht zur Abnahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei einer vorherigen Bestellung vereinbart wurden.

§ 15 Schutzrechte

(1) Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

(2) Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem zustehendes Schutzrecht die Herstellung und/oder Lieferung untersagt wird ist er – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

(3) Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Kommt ein Auftrag nicht zustande, ist der Lieferer berechtigt, ihm überlassene Muster und Zeichnungen 4 Wochen nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

§ 16 Armierungsteile

(1) Werden Armierungsteile, z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 10 % für etwaigen Ausschuss anzuliefern. Die Lieferung muss rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen erfolgen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.

(2) Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, die dem Lieferer hierdurch entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Parteien ist Steinfeld-Mühlen. Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist das AG Vechta bzw. das Landgericht Oldenburg.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.

2. Bei Export der Waren durch den Besteller in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Lieferer keine Haftung, falls durch seine Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr der gelieferten Waren verursacht werden, die vom Lieferer nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.

3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Einkaufsbedingungen Einkaufsbedingungen der Fa. Burwinkel Kunststoffwerk GmbH, Rienshof 7, 49439 Steinfeld-Mühlen Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen:

II. EINKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines

(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. AGB des Lieferanten gelten nur insoweit, als die Fa. Burwinkel Kunststoffwerk GmbH (nachfolgend kurz: Besteller) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(2) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

§ 2 Bestellungen

(1) Es gilt allein der Inhalt der schriftlichen Bestellungen des Bestellers. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden erlangen erst durch schriftliche Bestätigung des Bestellers Gültigkeit.

(2) Aufträge des Bestellers sind innerhalb von 2 Tagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Auftrag wie bestellt als angenommen.

(3) Durch die Auftragsbestätigung garantiert der Lieferer, dass die bestellte Ware die vom Besteller geforderte Beschaffenheit aufweist.

§ 3 Liefertermine

(1) Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Hat der Lieferer den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten und hat ihm der Besteller zur Lieferung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(2) Droht eine Verzögerung der Lieferung, hat der Lieferer dem Besteller unter Angabe der Gründe unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Der Lieferer steht für die Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein.

§ 4 Lieferung

(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an die Geschäftsadresse des Bestellers oder den angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant.

(2) Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferer für die für den Besteller günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.

(3) Jeder Sendung ist ein Lieferschein (2-fach) mit Angabe der Bestell-Nr. beizufügen.

§ 5 Mängel

(1) Der Lieferer garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte Dritter verletzt.

(2) Der Lieferer hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

(3) Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigt der Besteller dem Lieferer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren zeigt der Besteller innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge an den Lieferer. Mängel hinsichtlich Art, Menge und Güte der gelieferten Ware können vom Besteller bis zur restlosen Verarbeitung gerügt werden.

(4) Dem Besteller stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu.

(5) Eine Nachbesserung des Lieferers gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.

(6) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht in jedem Fall dem Besteller zu.

(7) Der Lieferer stellt den Besteller von Ansprüchen des Kunden des Bestellers frei, die der Kunde aufgrund von Werbeaussagen des Lieferers, eines Vorlieferanten des Lieferers (als Hersteller i. S. d. § 4 I oder II ProdHaftG) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

§ 6 Rechnung und Zahlung

(1) Zahlung erfolgt nur gegen formelle Rechnungslegung. Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestell-Nr. und Datum nach Abgang der Sendung getrennt durch die Post an die Geschäftsadresse des Bestellers zu übersenden.

(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto Kasse. Für die Berechnung der Skontofrist ist der Eingang der Ware maßgebend.

(3) Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferers wegen Mängelansprüche verbunden.

(4) Die Abtretung von Forderungen gegen den Besteller ist nur mit vorheriger schriftliche Zustimmung des Bestellers wirksam.

§ 7 Vertraulichkeit, beigestellte Unterlagen und Gegenstände

(1) Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die der Besteller dem Lieferer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrags überlässt, bleibt Eigentum des Bestellers und darf nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung des Auftrags sind diese Unterlagen oder Gegenstände kostenfrei an den Besteller zurückzusenden.

(2) Der Lieferer darf vom Besteller gelieferte Werkzeuge nur für die Bearbeitung der vom Besteller bestellten Ware verwenden. Er verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und tritt dem Besteller hierdurch alle Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer ab.

(3) Der Lieferer verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung der Bestellung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen des Bestellers zu verwenden und Dritte nicht zur Kenntnis zu bringen

§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das AG Vechta bzw. LG Oldenburg (Oldenburg).