Hinweisgeberschutzgesetz

Als Unternehmen sehen wir uns in der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass in unserer Organisation nicht gegen geltendes Recht oder Vorschriften verstoßen wird. Sollte dennoch der Fall eintreten, dass es, in welcher Art und Weise auch immer, zu Verstößen kommt, muss es unser Anspruch sein, diese aufzudecken, aufzuklären und zu beheben.

Daher haben wir eine unabhängige Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eingerichtet, über deren Meldekanäle Sie Hinweise auf Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Richtlinien abgeben können. Dieses kann anonym oder unter Angabe der Identität geschehen – in jedem Fall unterliegt die Meldestelle der Verschwiegenheitspflicht und gewährleistet so den umfassenden Daten- und Informationsschutz.

Sollten Ihnen im Zusammenhang mit unserer Organisation Fälle von

  • Bestechung, Vorteilsnahme oder Korruption
  • Betrug, Diebstahl
  • Übergriffe, Erpressung, Nötigungen
  • Diskriminierungen, Stalking,
  • und andere Verstöße gegen geltendes Recht

bekannt werden, zögern Sie nicht, diese an unsere Meldestelle weiterzugeben. Wir gehen jeder Meldung nach und überprüfen die entsprechenden Sachverhalte.

Die Meldestelle ist ein anonymer, vertraulicher und kostenfreier Telefon- und Onlineservice, der es Ihnen ermöglicht, Ihr Anliegen in Bezug auf Fehlverhalten in unserer Organisation auf Wunsch anonym zu melden.

Zur Verfügung gestellt wird dieser Dienst durch die

L-G-K GmbH
Kleeweg 5, 49393 Lohne
(vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lothar Große-Klönne)

Zur Einreichung eines Hinweises bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. per Post an o.g. Adresse
  2. per E-Mail an hinweis.burwinkel-kunststoffe@l-g-k.de
  3. per Telefon unter 04442/7037440
  4. Zusammenkunft (nach vorheriger Abstimmung)

Ihre Angaben und die Tatsache, dass Sie uns kontaktiert haben, werden absolut vertraulich – auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber – gehandhabt. Alle Informationen zu Ihren Hinweisen bleiben bei den zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichteten Mitarbeitenden der Meldestelle.

Die Meldestelle legt Ihre Identität nur offen, wenn Sie einwilligen oder eine notwendige und erforderliche Pflicht aus behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen besteht. In einem solchen Fall werden Sie darüber informiert, soweit dies nicht durch eine Anordnung der Behörde oder des Gerichtes untersagt wird.